Gesetzliche Erbfolge ohne Testament
Was sie wissen müssen
Die meisten Erblasser hinterlassen ihren Nachlass ohne ein Testament festgelegt zu haben. In diesem Fall greift in Deutschland die gesetzliche Erbfolge. Wer dabei wie viel bekommt, richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Die nächsten Verwandten – also Kinder und Enkel – erben zunächst, danach weiter entfernte Familienmitglieder. Aber es gilt: die nähere Erbfolge schließt die weitere aus.
In dem Ordnungssystem gibt es drei Ordnungsebenen. Verwandte der ersten Ordnung sind Kinder und Enkelkinder. Ehegatten sind zwar nach dem Gesetz nicht mit dem Erblasser verwandt, hier greift jedoch das Ehegattenrecht, gleiches gilt auch für einen eingetragenen Lebenspartner.
In der zweiten Ordnung finden sich die Eltern des Erblassers sowie die Geschwister und deren Kinder. Als Verwandte der dritten Ordnung sieht das Gesetz die Großeltern sowie ihre anderen Kinder, demnach Onkel und Tanten des Erblassers vor.
Das Repräsentationsprinzip
Das Repräsentationsprinzip stellt einen zentralen Grundsatz des deutschen Erbrechtes dar. Hierdurch wird reguliert, welche Personen in der Erbfolge in welchem Umfang am Nachlass des Erblassers beteiligt werden.
Sobald das Nachlassgericht festgestellt hat, welche Erben existieren und welche Ordnung bei dem Erbe nach gesetzlicher Regelung greift, regelt da Repräsentationsprinzip, wer in erster Linie erbberechtigt ist. Dabei schließt ein Repräsentant eines Stammes alle anderen Erben des gleichen Stammes in der Erbfolge aus.
Hat der Erblasser beispielsweise drei Kinder, so erben sie je ein Drittel des Nachlasses, egal wie viele Kinder sie selbst haben. Diese sind in dem Fall ausgeschlossen von der Erbfolge. Ist jedoch eines der Kinder bereits verstorben und hinterlässt seinerseits zwei Kinder, so treten sie anstelle ihres erbenden Elternteils. Das Drittel des Nachlasses wird auf sie verteilt, jeder erbt ein Sechstel.
Durch die gesetzliche Erbfolge entstehen schnell komplizierte Erbengemeinschaften. Was Sie als Teil einer Erbengemeinschaft wissen müssen erfahren Sie im Artikel „Teilerbschaft bei Immobilien.“
Der Erbanteil des Ehepartners
Der noch lebende Ehegatte des Verstorbenen ist neben den Kindern oder Enkelkindern in der ersten Ordnung zu einem Viertel erbberechtigt. Gibt es keine Nachkommen, so erhält der Ehepartner neben Verwandten der zweiten Ordnung die Hälfte der Erbschaft.
Bei einer Zugewinngemeinschaft, wie sie in Deutschland unter Eheleuten üblich ist, erhöht sich der Erbanteil des Ehegatten auch in Bezug auf die Erben der ersten Ordnung und beträgt dann 50 Prozent.
Adoptierte Kinder
Kinder, die adoptiert wurden, erlangen vollständige rechtliche Verwandtschaft. Ein minderjähriges Kind ist also rechtlich einem leiblichen Kind des Erblassers gleichgestellt. So gehören adoptierte Kinder in der Erbfolge zur ersten Ordnung. Stirbt es vor seinen Adoptiveltern, so sind diese ebenfalls erbberechtigt. Das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern erlischt. Das Kind ist dann gegenüber den leiblichen Eltern nicht mehr erbberechtigt.
Bei einem volljährigen Adoptivkind erlöschen die verwandtschaftlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern hingegen nicht. So kann es sowohl bei den Adoptiveltern als auch bei den leiblichen Eltern erbberechtigt sein.
Erbe ausschlagen
Es gibt als Erbe auch die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Wann dies Sinn macht, erfahren Sie in diesem Artikel.
Wird das Erbe ausgeschlagen oder es gibt keine gesetzlichen Erben und der Verstorbene hat kein Testament hinterlassen, so erbt das Bundesland, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes wohnhaft war.
Sie haben eine Immobilie alleine oder als Teil einer Erbengemeinschaft geerbt und möchten wissen, welche Möglichkeiten Sie jetzt haben? Kontaktieren Sie uns für ein persönliches Beratungsgespräch.
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